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Satzung der “Deutschen Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V.”

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Organe

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V.“, in der Kurzform „DGIV“. Er ist beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter VR 23172 eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Durchsetzung der Integrierten Versorgung als Regelfall der medizinischen, pflegerischen und sozialen Betreuung, die dazu erforderliche Entwicklung und Förderung innovativer Konzepte und ihre Verknüpfung mit der Alltagspraxis in Einrichtungen, Institutionen und Unternehmender Gesundheits- und Sozialwirtschaft.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch

  1. Information der Öffentlichkeit, von Entscheidungsträgern in Politik, Verwaltung und bei den Leistungserbringern zu Fragen integrativer Versorgungsformen,
  2. Organisation und Durchführung von themenbezogenen Foren für Wissenschaft und Praxis,
  3. Informationsveranstaltungen und Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für im Gesundheitswesen tätige Personen,
  4. Herausgabe von zur Erreichung des Vereinszweckes geeigneten Publikationen,
  5. Erforschung und Entwicklung der Methoden integrativer Versorgungsformen durch
  • Anregung und Förderung wissenschaftlicher Vorhaben durch Aufzeigen des Bedarfs und Austausch von Ideen,
  • Weiterentwicklung von Methoden der Patientenversorgung in der ambulanten und stationären Behandlung sowie der pflegerischen Versorgung,
  • Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen,
  • Wissenschaftliche Beratung von Organisationen, Verbänden und Mitgliedern bei Fragender Entwicklung und Anwendung der Methoden integrativer Versorgungsformen,
  • Information von Ärztinnen und Ärzten, Patienten, Pflege- und Verwaltungskräften sowie der Öffentlichkeit über Zweck und Möglichkeiten integrativer Versorgungsformen im Gesundheitswesen durch Publikationen und Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen, internationale Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

(2) Integrative Versorgungsformen sind alle integrierten innovativen Versorgungsformen im Gesundheitswesen.

(3) Der Verein ist zur Erreichung des Vereinszweckes überregional tätig. Es werden bundesweit tätige Facharbeitsgruppen sowie Regionalverbände als rechtlich unselbstständige Gliederungen gegründet. Die Gründung eines Regionalverbandes bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand beschließt über die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Regionalverbände. Er kann diese bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auflösen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Abweichend hiervon ist bei unterjährigem Beitritt (Beitritt nach dem 30. Juni des laufenden Jahres) nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

(3) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass juristische Personen und Personenvereinigungen einen höheren Beitrag als natürliche Personen zu zahlen haben. Bei besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Vorstand auf Antrag über eine Reduzierung des Beitrags entscheiden.

(4) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Soweit dem Verein keine entsprechende schriftliche Information mitgeteilt wird, der einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der für aktive Mitglieder festgesetzte Beitrag zu entrichten.

§ 5 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personengesellschaft und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit Zusendung der Aufnahmebestätigung in Textform wirksam. Juristische Personen und Personengesellschaften können bei der Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Mitglied des Vereins auch von einem von ihnen benannten Bevollmächtigten, der als natürliche Person zu der juristischen Person oder Personengesellschaft in einem Gesellschafter- oder Anstellungsverhältnis steht, vertreten werden.

(2) Die DGIV hat folgende Mitgliederkategorien:

  • Ordentliche Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach innen und außen zu fördern.

  • Fördermitglieder:

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die sich den integrativen Versorgungsformen besonders verbunden fühlen und den Verein in seiner Tätigkeit durch einen besonderen Förderbeitrag unterstützen wollen. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie zahlen einen gesonderten Beitrag und erhalten die Möglichkeit, an Veranstaltungen des Vereins zu hervorgehobenen Bedingungen teilzunehmen. Der Vorstand kann über weitere Maßnahmen beschließen, um Fördermitglieder für den Verein zu gewinnen. (Verschoben aus §5 Abs.3)

  • Korrespondierende Mitglieder:

Zu korrespondierenden Mitgliedern können die Vertreterinnen oder Vertreter von mit gleichen Zielen arbeitenden Institutionen und natürliche Personen ernannt werden, an deren ständiger Mitarbeit der Verein ein besonderes Interesse hat. Die korrespondierende Mitgliedschaft dient dem reibungsloseren Informationsaustausch zwischen gleichsinnig arbeitenden Institutionen. Die korrespondierende Mitgliedschaft ist von der Beitragspflicht befreit.

  • Studierende und andere Auszubildende im Gesundheitsbereich:

Studierende an Universitäten, Hochschulen, Gesamthochschulen, Fachhochschulen oder Ingenieurschulen aller technischen und naturwissenschaftlichen Fachrichtungen im deutschsprachigen Raum und andere Auszubildende im Gesundheitsbereich, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die sich dem Zwecke des Vereins verbunden fühlen. Als Nachweis dient die Immatrikulationsbescheinigung.

  • Ehrenmitglieder:

Personen, die sich in besonderem Maße um die vom Verband vertretenen Belange verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen freigestellt und behalten ihren Status als ordentliches Mitglied.

(3) Vorsitzenden des Vorstandes, die sich durch ihren Einsatz und ihr Engagement für den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann nach Beendigung ihrer Vorstandstätigkeit durch den Vorstand ein Ehrenvorsitz verliehen werden. Der Ehrenvorsitz ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden. Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Veranstaltungsgebühren des Vereins befreit. Im Übrigen behält ein Ehrenvorsitzender alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes des Vereins.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Löschung,
  2. durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete, Erklärung des Austritts, die mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich ist,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss setzt ein grobes vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds voraus und erfolgt durch einen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstände gefassten Vorstandsbeschluss. Dem Mitglied soll zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nichtmehr als eine fremde Stimmen vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr, d. Beschlüsse über die von einem Mitglied eingelegte Berufung gegen seinen Ausschluss,
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.

(5) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Email-Adresse oder Telefaxnummer gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingehen.

(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften entsprechend.

(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Wahlen und, im Falle eines Vorstandsbeschlusses über einen entsprechenden Antrag, auch sonstige Beschlussfassungen werden geheim durchgeführt. Die Versammlung kann beschließen, mehrere Wahlen zusammen zu fassen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder, Beschlüsse über eine Vereinsauflösung oder eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden vertretenen Mitglieder.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keine der genannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht in das gefertigte Protokoll.

(9) Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung der Versammlung nicht öffentlich.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand hat maximal 8 Mitglieder. Er wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und zweistellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufteilung der Gegenstände der Geschäftsführung auf bestimmte Sachgebiete (Ressorts) beinhalten kann.

(2) Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand. Das Aufgabengebiet des Geschäftsführers umfasst die Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich der Führung der Geschäftsstelle des Vereins. Ist der Geschäftsführer nicht zugleich Mitglied des Vorstandes, kann ihm durch den Vorstand im Rahmen der gesetzliche Regelungen Handlungsvollmacht erteilt werden. Der Geschäftsführer hat gegenüber dem Vorstand Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten zu allen Sachverhalten, die für den Verein und insbesondere seine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sind. Die Koordinierung der Zusammenarbeit des Geschäftsführers mit dem Vorstand erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes.

(3) Den Mitgliedern des Vorstandes kann auf Antrag ein den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins angemessener Aufwendungsersatz für tatsächlich angefallene Kosten (namentlich für Reisekosten) gewährt werden oder ein nach den steuerlichen Höchstsätzen pauschalierter Aufwendungsersatz.

Wird ein Vorstandsmitglied zugleich zum Geschäftsführer des Vereins bestellt, kann ihm für seine Geschäftsführertätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Die Amtsdauer des ersten nach der vorliegenden Neufassung dieser Satzung gewählten Vorstands dauert bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ablauf dersatzungsgemäßen Amtsdauer.

(2) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand im Wege der Selbstersetzung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen. Dies gilt sowohl für Person wie auch Funktion des Ersatzmitglieds. Zulässig ist auch die Wahl eines ordentlichen Vereinsmitglieds, das bis dahin nicht Mitglied des Vorstands ist.

(3) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem dem Verein.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist zuständig für die Erarbeitung von Grundsatzpositionen im Sinne der §§ 2 und Er soll zudem erster Ansprechpartner für die Entscheidungsträger in Politik, Verwaltung und bei den Leistungserbringern sein bzw. den Kontakt zu diesen aufnehmen.

(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zugewiesen sind.

(3) Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden verfügt oder verlangt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden, ohne dass es der Zustimmung der Mitgliederversammlung Jedoch ist diese darüber zu informieren.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonst geeigneter Weise unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, in der Sitzung anwesend oder vertreten sind, oder alle Mitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussfassung gemäß Abs. 5 erklärt haben.

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat jeweils eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege einschließlich per E-Mail gefasst Für das Verfahren gilt Abs. 3 entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 11 Vertretung des Vereins

Zur Vertretung des Vereins berechtigte Vorstandsmitglieder sind der Vorsitzende und diestellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei gemäß Abs. 1 vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes vertreten. Wird ein Geschäftsführer bestellt, der zugleich Mitglied des Vorstandes, jedoch nicht zur Vertretung gem. Abs. 1 befugt ist, ist dieser im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins zur Einzelvertretung des Vereins mit der Einschränkung berechtigt, dass er den Verein nur bis zu einem Betrag von 500,00 EUR verpflichten kann.

§ 12 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat ins Leben rufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in gesundheitspolitischen und fachlichen Fragen integrativer Versorgungsformen zu beraten und wissenschaftlich zu begleiten. Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt der Beirat dem Vorstand in Form von schriftlichen Stellungnahmen oder Empfehlungen mit.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Beiratstätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des Vorstandes koordiniert, zu den Sitzungen einlädt und diese leitet. Die Wahl des Beiratsvorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann den Beirat aus wichtigem Grund auflösen.

(4) Den Beiratsmitgliedern sind die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen zu ersetzen.

(5) Das Nähere der Beiratstätigkeit regelt eine Vereinbarung mit dem Vorstand.

§ 13 Generalsekretär

(1) Der Vorstand kann aus dem Kreis der DGIV-Mitglieder einen Generalsekretär berufen. Der Generalsekretär ist nicht Mitglied des Vorstands, er ist in beratender Funktion zur Teilnahme an allen Vorstandssitzungen berechtigt und wird für die Dauer von drei Jahren bestimmt. Er hat Sitz und Stimme in Kommissionen und Arbeitskreisen der Gesellschaft.

(2) Der Generalsekretär sorgt in enger Abstimmung mit Vorstand und Geschäftsführung für die Kontinuität der Zielsetzung der DGIV. Er befasst sich mit den langfristigen Zielsetzungen der Gesellschaft und erarbeitet hierzu Pläne und Lösungsvorschläge. Er unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft gegenüber Behörden, Verbänden und wissenschaftlichen Gesellschaften. Er koordiniert und betreut den Beirat der DGIV sowie die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.

(3) Der Generalsekretär ist ehrenamtlich tätig. Über die Erstattung von mit der Ausübung der Aufgabe verbundenen Aufwendungen (z.B. Reisen), wird im Vorfeld mit dem Vorstandsvorsitzenden und mit dem Geschäftsführer nach § 7 Abs. 2 Einvernehmen erzielt.

(4) Die weitere Zusammenarbeitzwischen Vorstand und Generalsekretär sowie die strukturelle Tätigkeit des Generalsekretärs regelt eine Geschäftsordnung.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen einer steuerbegünstigten Organisation zuzuwenden, die ebenfalls die Förderung der öffentlichen Gesundheit als Satzungszweck Der Vorstand beschließt über den Empfänger. Dieser Beschluss darf erst nach Stellungnahme des Finanzamts ausgeführt werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstandes alleinvertretungsberechtigter Liquidator.

(3) Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen eines Amtes, einer Funktion oder einer Personstehen für Frauen und Männer. Aus Gründen der Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet.

(4) Diese Satzung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.

 

Fassung vom 18.11.2021