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Stellungnahmen

BVASK Pressemitteilung | Patientenversorgung

Auf dem Rücken der Patienten: Warken plant Kürzungen bei ambulanten Operationen
 
Niedergelassene Operateure, sollen nur noch begrenzte Mengen operieren und Abschläge beim Honorar hinnehmen. Die Ausgaben sollen dauerhaft auf dem Niveau des Jahres 2025 eingefroren werden. Das geht aus dem Entwurf des Spargesetzes der Bundesregierung hervor, das am 29. April im Kabinett beschlossen werden soll. Damit wird die Ambulantisierung radikal ausgebremst, die Kosten in die Höhe getrieben und Patienten drohen längere Wartezeiten bei notwendigen Operationen.
In Deutschland gibt es ein weltweit einzigartiges Netz aus Tageskliniken und Praxiskliniken, in denen von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten ambulante Operationen durchgeführt werden.
Längst ist wissenschaftlich erwiesen, dass ambulante Operationen weniger Komplikationen haben als Krankenhausoperationen. Insbesondere Infektionen mit gefürchteten Krankenhauskeimen können verhindert werden. In Deutschland dürfen nur niedergelassene Fachärzte ambulant operieren, die besondere Qualifikationen vorweisen, welche regelmäßig überprüft werden.
Gerade minimal-invasive Operationen, wie arthroskopische Gelenkoperationen, eignen sich für eine Tagesklinik. Die Zahlen sprechen für sich: Seit 2019 ist die Anzahl der Arthroskopien in Krankenhäusern um 30% zurückgegangen. Im gleichen Zeitraum haben niedergelassene Ärztinnen und Ärzte 10% mehr arthroskopische Operationen durchgeführt. Eigentlich genau, wie es sein soll und wie im Sozialgesetz gefordert:
Ambulant vor stationär!
Geht es nach der Gesundheitsministerin, soll damit nun Schluss sein. Niedergelassene Operateure, die teilweise mit eigenem Geld OP-Zentren gebaut haben und diese mit Ihren Mitarbeiterteams betreiben, sollen nur noch begrenzte Mengen operieren und Abschläge beim Honorar hinnehmen. Die Ausgaben sollen dauerhaft auf dem Niveau des Jahres 2025 eingefroren werden.
Damit wird eines der wichtigsten Transformationsprozesse im deutschen Gesundheitswesen, die Ambulantisierung unnötig stationär erbrachter Operationen, ausgebremst. Was als Sparprogramm gedacht ist, kann sich als Bumerang erweisen. Fachleute erwarten, dass damit die Anzahl von Krankenhausoperationen wieder steigt und am Ende mehr sogar mehr Kosten im Gesundheitssystem entstehen.
Für die medizinische Versorgung bedeuten diese Pläne einen großen Rückschritt. Die Gesundheitswirtschaft wird zur Planwirtschaft. Für die Patientinnen und Patienten drohen längere Wartezeiten bei notwendigen Operationen. Eine schlechte Nachricht auch für die Arbeitgeber: Patienten, die auf eine OP warten, sind häufig krankgeschrieben.
 
Der Berufsverband für Arthroskopie fordert daher die Bundesregierung auf: Führen Sie keine Begrenzung von ambulanten Operationen ein. Im Gegenteil: Fördern Sie diese Leistungen, um mehr unnötige Krankenhausoperationen zu vermeiden.
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Pressemitteilung: DGIV kritisiert Kürzung des Innovationsfonds im Entwurf zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz

„Jetzt das einzige Innovationsinstrument der GKV zu beschneiden, ist ein Fehler“

DGIV kritisiert Kürzung des Innovationsfonds im Entwurf zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e. V. (DGIV) kritisiert die Kürzung der Mittel zum Innovationsfonds im Referentenentwurf zum GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz. „Wir erkennen die Not des Gesetzgebers, kurzfristig für eine Stabilität der Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung sorgen zu müssen“, so der DGIV-Vorstandsvorsitzende, Prof. Dr. mult. Eckhard Nagel, „trotzdem ist es aus unserer Sicht ein Fehler, ausgerechnet die Mittel des Innovationsfonds weiter zu beschneiden.“ Mit nun 100 Mio. Euro wende damit das deutsche Gesundheitssystem nur noch 0,03 Prozent seines Gesamtetats für Erforschung und Weiterentwicklung seiner Strukturen auf. „Man stelle sich vor, ein Unternehmen würde nahezu nichts in seinen F&E-Etat einstellen – der gesamte Unternehmensvorstand könnte dann bei der nächsten Hauptversammlung seinen Hut nehmen“, so die Analogie Nagels.

Richtig sei, dass der Innovationsfonds nach wie vor Schwierigkeiten habe, positiv evaluierte Projekte dann tatsächlich in die Regelversorgung zu überführen. „Der eigentliche Skandal ist also nicht nur die jetzt geplante Kürzung der Mittel, sondern die Tatsache, dass viel gute und gut bewertete Projekte auch mehrere Jahre nach ihrer positiven Evaluierung noch immer in den Schubladen des Innofonds-Archivs schlummern. Die Menschen, die sich mit viel Einsatz dem Aufbau neuer Strukturansätze in der Versorgung zugewandt haben, mussten sich zwischenzeitlich längst anderen Projekten zuwenden oder verbrennen weiter ihre innovativen Potentiale in den inflexiblen Strukturen der Regelversorgung“. Dazu gehörten auch viele Mitglieder der DGIV, so der Verbandsvorsitzende.

Völlig unverständlich sei die jetzt getroffene Entscheidung des Gesetzgebers und der ihr zugrunde liegende Vorschlag der GKV FinanzKommission vor dem Hintergrund, dass die Kommission ja explizit den Auftrag habe, in einem zweiten Gutachten im Herbst Vorschläge für eine Effizienzsteigerung der GKV-Strukturen zu entwickeln. „Das einzige Instrument, dass den Versorgungsakteuren gegeben wurde, um aus ihrer praktischen Versorgungserfahrung Verbesserungskonzepte für die strukturelle Weiterentwicklung unseres Gesundheitssystems zu entwickeln, wird ihnen jetzt wieder aus der Hand genommen“, analysiert Prof. Nagel, der zugleich auf die Signalwirkung für die innovativen Potentiale aufmerksam macht: „Das ist wirklich bitter und – neben einer weiterhin überbordenden Kontrollbürokratie – ein neuerlicher massiver Dämpfer für die an sich hohe intrinsische Motivation der Versorgungsprofis, unser Gesundheitssystem patientenorientierter und effizienter zu gestalten.“

Ein ganz anderer Ansatz wäre stattdessen notwendig gewesen, so die Überzeugung des DGIV-Vorsitzenden: „Ich hätte unter den kurzfristigen Sparvorgaben des ersten Gutachtens der FinanzKommission den Innovationsfonds gar nicht angefasst, sondern ihn vielmehr im zweiten Gutachten, das ja explizit die Systemstrukturen in den Fokus nehmen soll, umso genauer beleuchtet, um endlich suffizient die Frage zu klären, warum buchstäblich Dutzende gut evaluierter Projekte mit einem Aufwand von hunderten Millionen von Euro noch immer in genau jenen Systemstrukturen zerrieben werden, die sich eigentlich um ihre rasche und erfolgreiche Implementierung kümmern sollten“, so Nagels Forderung. Aufgabe der in zwei Schritten beauftragten Kommission hätte also sein müssen, nicht im ersten Teil den Innovationsfonds mit der Sense zu beschneiden, sondern ihm vielmehr im zweiten Kommissionsgutachten zu einem echten Durchbruch zu verhelfen. „Einmal mehr zerreiben wir aber jetzt in altem Obrigkeitsdenken die Erkenntnisse und den intrinsischen Willen der Akteure für eine wirkungsvolle Systemerneuerung“, so das bittere Resümee des DGIV-Vorsitzenden.

DGIV e.V.

PM Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Pressemitteilung: DGIV nimmt Stellung zu den Vorschlägen der GKV FinanzKommission

„Die echten Reserven liegen zwischen den Sektoren und in der Prävention“

Nach eingehender Analyse hat die Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e. V. (DGIV) sich zum ersten ausführlichen Teil der Reformvorschläge der GKV FinanzKommission geäußert. „Die detaillierte Arbeit der Kommissionsmitglieder ist in jedem Fall anzuerkennen und zu loben“, so der DGIV-Vor- standsvorsitzende, Prof. Dr. mult. Eckhard Nagel. Es sei bewundernswert, mit welcher Akribie die Kommission gewissermaßen jeden Stein im aktuellen Versorgungsgeschehen umgedreht und auf seine aktuelle Systemeffizi- enz hin beleuchtet habe. Dass dabei der Arbeitsauftrag des Ministeriums ausdrücklich auf schnelle Umsetzbarkeit der einzelnen vorgeschlagenen Schritte fokussiere, sei aber gleichzeitig auch das größte Defizit der jetzt umfäng- lich vorgelegten Vorschläge: „Mit dem Ansatz der kurzfristigen Umsetzbarkeit lassen sich grundlegende System- reserven, die in der Verknüpfung und in der integrierten Zusammenschau der einzelnen Versorgungsbereiche lie- gen, nicht heben“, so die Kritik Nagels.

Zwar sei beeindruckend, was die Kommission allein in der isolierten Betrachtung der jeweiligen Versorgungsbe- reiche und Kostenblöcke bereits zusammengetragen habe, eine grundsätzlich bessere und effizientere Versorgung lasse sich jedoch aus dieser „Controller-Perspektive“ nicht gewinnen. „Ich sehe das Dilemma der Kommissions- mitglieder, hätte mir aber vom Ministerium auch für diesen ersten Arbeitsauftrag mehr Weitsicht und mehr kre- ative Beinfreiheit in der Kommissionsarbeit gewünscht“, erläutert der DGIV-Vorstandsvorsitzende. Stattdessen werde der Bedarf für echte Strukturreformen immer dramatischer. „Wir zerreiben unsere finanziellen Mittel in erster Linie nicht innerhalb der einzelnen Versorgungsbereiche, sondern zwischen den Sektoren. Daher sehen wir auch die erneute Absenkung der Zuweisungen an den Innovationsfonds ganz besonders kritisch“, so Nagel, der in diesem Zusammenhang auf die grundsätzlich neuen Versorgungsansätze der DGIV und ihrer Mitglieder verwies.

Als problematisch und unnötig kurzsichtig bewertet der DGIV-Vorsitzende auch die Überlegungen der Kommission zur Prävention: „Die Erhebung von zusätzlichen Steuern auf Tabak, Alkohol und zuckerhaltige Getränke ist zu- nächst einmal noch keine kreative Präventionsidee, sondern in erster Linie schnelles Geld für den GKV-Reparatur- betrieb“, argumentiert der Transplantationsmediziner. „Ich hätte mir gewünscht, dass sich die Kommission in die- sem Punkt mehr Zeit gelassen hätte, um ein wirklich umfassendes, integriert gedachtes und grundsätzliches Prä- ventionspaket zu schnüren“, so der DGIV-Vorsitzende.

Allerdings liege die Hauptverantwortung für die finanziell kritische Situation der Gesetzlichen Krankenversiche- rung noch immer bei der Politik und ließe sich tatsächlich rasch korrigieren: „Die auskömmliche Finanzierung der Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsbezieher bleibt nach wie vor eine Verantwortung der gegenwärtigen Regie- rungskoalition, und ich freue mich, dass auch die Kommission diese politische Verantwortung einmal mehr deut- lich beim Namen nennt“, so Nagel. „Es muss ein Ende haben, dass hier staatliche Aufgaben auf die Solidargemein- schaft abgewälzt werden, dann hätten wir auch Luft für längerfristige Reformperspektiven!“ Insgesamt jedoch habe die FinanzKommission mit ihrem ersten Aufschlag in jedem Fall den Beginn einer umfassenden Reformdis- kussion eingeleitet, die jetzt schnellstens und mit weiterführenden Strukturreformen vorangetrieben werden müsse. „Der Anfang ist gemacht“, so Nagel. Die DGIV und ihre Mitglieder stünden jederzeit bereit, um hier aus ihrer mehr als 20-jährigen Erfahrung für die weiteren Reformschritte praktische Hilfestellung zu geben.

PM FinanzKommission

 

Stellungnahme des Deutschen Netzwerks Versorgungsforschung e.V. (DNVF) zu den Kürzungen des Innovationsfonds um 50 Prozent für das Jahr 2026

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Um die Beitragssätze für die gesetzliche Krankenversicherung für das Jahr 2026 zu stabilisieren, sollen ca. zwei Milliarden Euro eingespart werden. Das betrifft auch den Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dessen Fördersumme in 2026 von 200 auf 100 Millionen Euro halbiert werden soll.

Mit dem Innovationsfonds wurde ein Instrument eingeführt, um evidenzbasierte Entscheidungsgrundlagen dafür zu schaffen, die gesundheitliche Versorgung in Deutschland patient:innenorientierter, effektiver und wirtschaftlicher zu gestalten und damit der Finanzierungskrise des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Der Innovationsfonds hat sich zu einem Motor für Innovationen und Digitalisierung im Gesundheitssystem entwickelt und kann dadurch dazu beitragen, die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen zu stabilisieren. Mit der Halbierung des Innovationsfonds für 2026 wird dieses Instrument erheblich geschwächt – und damit seine positive Wirkung gefährdet.

Eine über das Jahr 2026 hinausgehende Kürzung des Innovationsfonds hätte dramatische Folgen für die Innovations- und Leistungsfähigkeit der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland:

  • –  Innovationen wie neue Versorgungsformen und nützliche Digitalisierung würden verzögert oder gar nicht erst entwickelt bzw. unter realistischen Bedingungen getestet werden.
  • –  Die Datengrundlage für evidenzbasierte gesundheits- und versorgungspolitische Entscheidungen würde deutlich geschwächt werden. Über-, Unter- und Fehlversorgung könnten weniger gut erkannt werden und würden weiter zunehmen.
  • –  Die Entwicklung und Umsetzung von evidenzbasierten Leitlinien würde verzögert oder abgebrochen werden. Dies hätte negative Folgen für die Versorgungsqualität und Patientensicherheit. Gesundheitliche Komplikationen würden zunehmen und entsprechende Folgekosten verursachen.Vor diesem Hintergrund wirkt die Kürzung des Innovationsfonds dem angestrebten Ziel der Beitragsstabilisierung entgegen.Das DNVF setzt sich dafür ein, den Innovationsfonds ab 2027 konsequent zu stärken, durch:
  • –  Verpflichtung der beteiligten Kostenträger, geförderte Projekte bei Nachweis positiver Effekte und kosteneffizienter Wirkung auf die Versorgungssituation sowie einer Empfehlung durch den Innovationsausschuss zeitnah in die Regelversorgung zu bringen (z.B. im Rahmen von Selektivverträgen),
  • –  Einführung „regionaler Kollektivverträge“ durch Kontrahierungsgebot ab einem bestimmten Anteil von Versicherten,
  • –  Stärkung der Transfer- und Innovationsexpertise in allen Phasen der Projektentwicklung (z.B. durch Einbeziehung einer professionellen Transferbegleitung) sowie der Kompetenz zur zielgruppengerechten Aufbereitung der Projektergebnisse,
  • – konsequente Abschaffung von Versorgungsmaßnahmen, für deren Wirksamkeit keine evidente Datengrundlage vorliegt (De-Implementierung).

Der Innovationsfonds – ebenso wie weitere Erkenntnisse der Versorgungsforschung – leisten einen entscheidenden Beitrag dazu, die gesundheitliche Versorgung in Deutschland evidenzbasiert weiterzuentwickeln und auf diesem Wege Über- und Fehlversorgung zu reduzieren und im gleichen Maße Unterversorgung entgegenzuwirken. Zahlreiche Projekte und Studien der Versorgungsforschung – z.T. finanziert mit Mitteln des Innovationsfonds – zeigen, dass Einsparungen und bessere Patient:innenversorgung durch evidenzbasierte Maßnahmen realisiert werden können. Die Mittel für Forschung und Entwicklung sind im deutschen Gesundheitssystem im internationalen Vergleich bereits vor der Kürzung gering. Darin liegt eine der Ursachen für die vergleichsweise niedrige Effizienz und die hohen Kosten des deutschen Gesundheitssystems im Vergleich zu den Nachbarländern. Die Halbierung der Forschungsmittel in der aktuellen Finanzkrise ist daher fatal und muss auf das Jahr 2026 beschränkt bleiben!

Daher ruft das Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung gemeinsam mit den mitunterzeichnenden Akteuren dazu auf, die Kürzung des Innovationsfonds auf das Jahr 2026 zu begrenzen. Ab 2027 muss die volle Fördersumme wieder zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig muss der Innovationsfonds hinsichtlich der Anforderungen an Effektivität, Kosteneffizienz, Umsetzung sowie Patient:innenorientierung weiterentwickelt werden!

Das Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung sowie seine zahlreichen institutionellen Mitglieder und Fachgesellschaften sind bereit, hier ihre Verantwortung wahrzunehmen und mit ihrer Expertise, ihren wissenschaftlichen und methodischen Kompetenzen sowie ihren Erfahrungen weiterhin zum Erfolg des Innovationsfonds beizutragen.

Stellungnahme DNVP zum Innovationsfonds

 

Stellungnahme der DGIV zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)

Die Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V. (DGIV) nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz– GVSG) wie folgt Stellung:

Die Intention hinter dem GVSG ist aus Sicht der DGIV grundsätzlich positiv zu bewerten. Jedoch wurde der Referentenentwurf im Vergleich zum Kabinettsentwurf stark abgeschwächt, weshalb Kritik unvermeidlich ist. Viele zentrale Aspekte, die ursprünglich als innovative Versorgungskonzepte vorgesehen waren und im Koalitionsvertrag als Prioritäten galten, sind entfallen. Besonders bedauerlich ist das Streichen zukunftsweisender Ansätze wie der Gesundheitsregionen, primären Versorgungszentren und Gesundheitskioske.

Dennoch ist der anfängliche Mut der Gesetzgeber zu betonen, diese Konzepte zunächst in den Referentenentwurf aufzunehmen. Die ursprüngliche Idee einer intersektoralen Versorgung, die in früheren Entwürfen des GVSG enthalten war, wäre wegweisend gewesen. Sie hätte das Gesundheitssystem nicht nur langfristig kostengünstiger, sondern insbesondere angesichts des zunehmenden Ressourcenmangels effizienter gemacht. Nun lässt sich der Begriff „sektorenübergreifend“ nur noch ein einziges Mal im gesamten Entwurf finden. Die Streichung dieser Elemente stellt einen Rückschritt dar und wird von der DGIV als verpasste Chance angesehen. Wir fordern den Gesetzgeber auf, die gestrichenen Punkte zu überdenken und diese wieder in den Entwurf aufzunehmen.

Stellungnahme der DGIV zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Notfallgesetz)

Die Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V. (DGIV) nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Notfallgesetz) wie folgt Stellung:

Die Klarstellung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 SGB V und die Einführung von integrierten Notfallzentren nach §123 ff. SGB V mit einem gemeinsamen Tresen in der organisatorischen Verantwortung der Krankenhäuser ist ein überfälliger und wichtiger Schritt, der von der DGIV sehr begrüßt wird. Die Notwendigkeit einer Ersteinschätzung zur bedarfsgerechten Steuerung der Patienten ist inzwischen bei allen Beteiligten Konsens. Auch die Einbindung und technische Anbindung von Kooperationspraxen außerhalbder Öffnungszeiten der Notfallpraxen nach §123a Absatz 2 SGB V kann einen wertvollen Beitrag zu einer besseren Patientensteuerung in der Notfallversorgung leisten. Der Gesetzgeber macht mit diesem Entwurf einen deutlichen Schritt zu einer stärker integrierten Versorgung. Allerdings bleiben in den aktuellen Reformvorschlägen wesentliche Elemente in der gesamten Notfallversorgungskette thematisch unberücksichtigt. Zudem werden die mitunter massiven „Unstrukturen“ in den Versorgungsprozessen so gut wie gar nicht kritisch hinterfragt, obwohl in den hier liegenden Effizienzreserven die große Chance für zeitnah umsetzbare und nachhaltige Lösungen liegt.

Stellungnahme der DGIV zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz

Kritische Analyse und Forderungen für eine echte sektorenübergreifende Versorgung

Am 17.06.2024 wurde der Deutschen Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V. (DGIV) der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) zugeleitet. Die DGIV nimmt zu diesem Entwurf wie folgt Stellung:

Die DGIV begrüßt grundsätzlich die Intention des Gesetzgebers, die Sektorengrenzen im deutschen Gesundheitswesen zu überwinden. Der vorliegende Entwurf KHVVG verfehlt jedoch nach Ansicht der DGIV dieses Ziel in wesentlichen Punkten. Wenn das deutsche Gesundheitswesen nicht in medizinisch und wirtschaftlich überholten Versorgungsstrukturen verharren soll, muss konsequent an innovativen sektoren- und fächerübergreifenden Versorgungslösungen gearbeitet werden, in denen gleiche Zugangs-, Abrechnungs- und Leistungsvoraussetzungen für alle zugelassenen und qualifizierten Leistungserbringer eingerichtet und gewährleistet werden. Obwohl das Gesetz die Notwendigkeit dieser Veränderungen erkennt, werden jedoch nach wie vor weitgehend bestehende Strukturen gefördert, ohne dass ein erkennbarer Paradigmenwechsel stattfindet. Die Umsetzung von Versorgungsstrukturen nach den Prinzipien der Integrierten Versorgung erfordert dagegen einen Perspektivenwechsel, der sich in diesem Gesetz nicht erkennen lässt. Die diversen Akteure des Gesundheitswesens müssen gemeinsam betrachtet werden, da sie auch in der Versorgungsrealität nicht getrennt werden können.

Es fehlen klare Regelungen und Verpflichtungen für Krankenhäuser, integrierte Versorgungsansätze tatsächlich zu implementieren und voranzutreiben. Unter anderem wird der Ausbau der digitalen Infrastruktur und eine stärkere Nutzung der Telemedizin angesprochen, allerdings ohne konkrete Pläne für deren Umsetzung und Finanzierung. Ebenfalls finden die nicht-ärztlichen Heilberufe, die eine wichtige Rolle in der Gesundheitsversorgung erfüllen, erneut kaum Beachtung. Das Gesetz erkennt an, dass die Potenziale einer sektorenübergreifende Krankenhausversorgung in der Vergangenheit vielfach ungenutzt blieben. Obwohl das Gesetz die Absicht bekundet, diese Potenziale zukünftig besser nutzen zu wollen, kritisiert die DGIV, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ausreichend ambitioniert sind, um einen Wandel im Sinne der integrierten Versorgung herbeizuführen. […]

DGIV Stellungnahme zur GPVG-Anhörung am 16.11.2020

Nachtrag zur DGIV-Stellungnahme vom 26. 8. 2020 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über ein Versorgungsverbesserungsgesetz (GPVG)

Zur Novelle des § 140a SGB V:

In einer ersten Stellungnahme hat die DGIV am 26. August 2020 den Referentenentwurf des BMG vom 06.08.2020 kommentiert. Angemerkt wurde, dass trotz einiger wichtiger Entwick- lungsschritte und technischer Korrekturen im Detail der Entwurf der Umsetzung des Prinzips der Integrierten Versorgung im deutschen Gesundheitswesen noch nicht die notwendigen Im- pulse zu verleihen vermag. Vor allem fehlt ein grundsätzlicher Wechsel hin zum Ansatz integrierter Versorgungskonzepte als Regelversorgung.

Die damalige Einschätzung wird mit der vorliegenden Stellungnahme bekräftigt. Im Hinblick auf ihre besondere Relevanz sollen folgende Aspekte jedoch nochmals besonders betont werden.

Explizit positiv bewertet die DGIV:

  1. Erweiterung auf nichtärztliche Heilberufe; dies ist eine notwendige Anerkennung ihrerRelevanz für integrierte Versorgungsansätze.
  2. Erweiterung auf andere Sozialversicherungsträger; auch hier erfolgt eine dringend an- gezeigte Annäherung an die Versorgungsbedarfe insbesondere vulnerabler Bevölkerungs- und Patientengruppen.
  3. Exit-Option für erfolgreiche, aber auslaufende Projekte des Innnovationsfonds; zwar wird hiermit keine Lösung des grundlegenden Problems erreicht, die Fortführung erfolgreicher Projekte kann hierdurch jedoch zumindest mittelfristig sichergestellt werden.
  4. Streichung der 4-Jahresfrist zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit; diese hat sich in der Vergangenheit häufig als Hemmschuh erwiesen und eigentlich vielversprechende Projekte verhindert.
  5. Klarstellungen wie zur Option der regionalen Begrenzung und der Möglichkeit der Krankenkassen sich für Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen Dritter bedienen zu dürfen; dies entspricht praktischen Erfordernissen, welche die Umsetzung insb. auch strukturverändernder intersektoraler Versorgungsinnovationen in ei- ner Region erleichtern.

Kritisch sind folgende Punkte zu bemerken:

  1. Bei der Erweiterung auf nichtärztliche Heilberufe wird halbherzig agiert; es wäre wünschenswert, den Vertragspartnern hier größere Freiheitsgrade bei Entscheidungen zur Leistungserbringung einzuräumen.
  2. Nach wie vor gibt es keine regelhafte Überführung von erfolgreichen Innovationsfonds-Projekten in die Regelversorgung; zwar wird der Abbruch erfolgreicher Projekte vermieden, das grundlegende Problem des fehlenden Transfers in die Regelversorgung wird jedoch nicht gelöst; es besteht die Gefahr, dass nach Abwendung der akuten Ge- fahr der Handlungsdruck, eine echte Lösung zu finden, weiter abnimmt.
  3. Regionale Modelle der integrierten Versorgung mit Veränderung der Versorgungsstrukturen erfordern i.d.R. Beteiligung (nahezu) aller in der Region vertretenen Kassen. Der- artige regionale „Kollektivverträge“ werden weiterhin explizit ausgeschlossen, was eine große Hürde für strukturverändernde Maßnahmen darstellt; der wettbewerbliche Charakter der Verträge nach §140a SGB V steht dabei in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auch weitreichende integrierte Versorgung substantiell zu fördern. Eine Offenheit für zumindest regionale kollektive Lösungen würde dem Wettbewerbsgedanken nicht grundsätzlich entgegenstehen, da auch weiterhin Selektivverträge mit einzelnen Kassen geschlossen werden können. Vielmehr würde es dem Wettbewerbsgedanken Rechnung tragen, wenn sich besonders erfolgreiche Innovationen auf diesem Wege durchsetzen können. Beim aktuellen Vorschlag bleiben weiterhin große Hindernisse für Modelle wie Primärversorgungszentren, Intersektorale Gesundheitszentren etc. beste- hen.

Abgesehen davon, dass einige zentrale Hürden bestehen bleiben, steht vor allem zu befürchten, dass man sich in einzelnen Details verliert – so hilfreich und notwendig deren Überwindung ist – und darüber der weite Blick für den sich immer deutlicher zeigenden Bedarf an sektorenübergreifenden Versorgungsansätzen (vor allem zur Behandlung und Linderung chronischer Erkrankungen) verloren geht. Bei aller Wertschätzung der positiven Aspekte betont die DGIV an dieser Stelle nochmals den unverändert hohen Handlungsbedarf, zu grundlegenden Lösungen zu gelangen.

DGIV-Stellungnahme zur GVWG-Anhörung am 19.11.2020

Die Deutsche Gesellschaft für Integrierten Versorgung im Gesundheitswesen e.V (DGIV) nimmt zu einzelnen Regelungen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) wie folgt Stellung:

Stellungnahme zum §39d SGB V (Nr. 12):

Nach anfänglichen Startschwierigkeiten ist die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) seit ihrer Einführung im Jahr 2007 einer der wenigen gut funktionierenden Versorgungsbereiche, in dem auf gesetzlicher Grundlage Heil- und Pflegeberufe unterschiedlicher Qualifikationen und Bereiche konstruktiv und im Team gemeinsame Leitungsangebote erbringen. Sie ist damit einer der wenigen Leistungsbereiche des deutschen Gesundheitssystems, in dem integriert, interdisziplinär, interprofessionell, intersektoral und in einer selbst ge- wählten Teamorganisation Leistungen erbracht und abgerechnet werden können. Die genannten Startschwierigkeiten waren vor allem darauf zurückzuführen, dass die ursprüngliche SAPV-Gesetzgebung die SAPV-Teams dazu gezwungen hat, jeweils einzeln mit den Krankenkassen oder den regionalen Kassenverbänden Verhandlungsgespräche zu führen. Die SAPV ist damit zu einem Wettbewerbsfeld geworden, das gerade für Palliativleistungen nicht angezeigt und für die SAPV-Team oft auch organisatorisch nicht zu leisten ist.

Die DGIV begrüßt daher die nun im GVWG niedergelegten Änderungen ausdrücklich. Sie setzen fest, dass SAPV-Leistungen von den regionalen Kassenverbänden in Zusammenarbeit mit den Kommunen einheitlich und gemeinsam angeboten, koordiniert und finanziert werden müssen. Damit übertragen sie die Organisationsverantwortung an die eigentlich verantwortlichen Strukturen und entlasten die SAPV-Teams von wettbewerblichen und organisatorischen Aufgaben. Mit der jährlichen Fördersumme von max. 15.000 Euro werden organisatorische Aufgaben potentieller SAPV-Teams zusätzlich finanziell flankiert und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert. Auch eine Evaluation der Maßnahmen bis zum 31. März 2025 erscheint der DGIV sinnvoll.

Aus Sicht der DGIV sollte allerdings zukünftig intensiv darauf hingearbeitet werden, die bislang isolierten „Inseln“ einer integrierten, interdisziplinären, interprofessionellen und intersektoralen Leistungserbringung zu vernetzen und miteinander in Beziehung zu bringen. Bereits jetzt ergeben sich Berührungspunkte zwischen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung nach § 39d und der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b – wobei in der ASV die dort geforderte Teambildung nicht auf weitere, nicht-ärztliche Heilberufe ausgeweitet werden kann. Auch in den bisherigen (und zukünftigen) Disease Management Programmen sind entsprechende Kooperationen nicht in solchem Maße möglich, wie in der SAPV (siehe hierzu auch unsere untenstehende Stellungnahme zum DMP Adipositas). In vielen Bereichen könnte also der Organisation der SAPV ein Modellcharakter zukommen, der auch für die kurativen Leistungsbereiche des SGB V eine Vorbildfunktion haben sollte. Die dringende Anregung der DGIV lautet also, hier für stärkere Stringenz und miteinander verschränkte Versorgungskonzepte innerhalb des gesamten SGB V (und ggf. auch darüber hinaus) Sorge zu tragen.

Stellungnahme zum § 118 Abs. 2 SGB V (Nr. 29):

Die DGIV begrüßt die Integration psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen in die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach §92 Abs. 6. Vor allem bei einer Unterversorgung im ambulanten Bereich wird damit eine Behandlung psychiatrische und psychosomatischer Patienten über die Sektorengrenzen hinweg deutlich erleichtert.

Allerdings gibt die DGIV grundsätzlich zu bedenken, dass auch die ambulante Versorgung in einzelnen Versorgungsbereichen Potentiale hat, stationäre Versorgungslücken zu kompensieren. Es wäre also darauf zu achten, dass zum einen die erweiterten Möglichkeiten psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen nicht dazu führen, bestehende ambulante Versorgungsangebote zu verdrängen und dass zum anderen der ambulanten Versorgung in gleichem Maße Möglichkeiten eingeräumt werden, stationäre Versorgungsdefizite zu kompensieren, wie umgekehrt. Hier sehen wir die Gefahr ein grundsätzlichen Schieflage zu Ungunsten ambulanter Leistungserbringer.

Stellungnahme zum § 136a SGB V (Nr. 34):

Der vorliegende Referentenentwurf zum GVWG sieht vor, „Qualität und Transparenz in der Versorgung durch verschiedene Maßnahmen zu steigern“.

Es ist aus Sicht der DGIV begrüßenswert, dass die Änderungen des § 136a vorsehen, sowohl Qualitätsdaten aus der vertragsärztlichen Versorgung als auch aus den Krankenhäusern im Sinne eines transparenteren, einrichtungsübergreifenden Qualitätsvergleichs intensiver zu nutzen. Besonders lobenswert ist die Betonung auf Allgemeinverständlichkeit.

Jedoch sollte diese Betrachtung die mittlerweile zahlreich vorhandenen intersektoralen Versorgungsformen mit einbeziehen. Für diese liegen zwar häufig wissenschaftliche Veröffentlichungen oder separate Berichte vor. Um langfristig die Regelversorgung in Richtung inter- sektorale Zusammenarbeit zu entwickeln, muss für Patientinnen und Patienten jedoch schnell, zentral und transparent ersichtlich sein, welche Vorteile ihnen z.B. bei der Hüft-Endoprothesen Operation in einem Vertrag nach § 140a SGB V gegenüber der Regelversorgung entstehen.

Dazu sollte mittelfristig ein Rahmenwerk für eine versorgungsformunabhängige und sektorenübergreifende Qualitätsberichterstattung geschaffen werden mit dem Ziel indikationsbezogener Vergleiche zwischen verschiedenen Versorgungsangeboten. Kurzfristig soll- ten sich selektivvertragliche Angebote in den bislang angestrebten Auswertungen freiwillig lis- ten lassen können.

Stellungnahme zum § 137f SGB V (Nr. 39):

Die DGIV begrüßt die geplante Etablierung eines Strukturierten Behandlungsprogramm zur Behandlung der Adipositas. Seit ihrer Etablierung im Jahr 2002 erleichtern so genannte Disease Management Programme (DMP) die interdisziplinäre Kooperation der Leistungserbringer – ausdrücklich auch über die Sektorengrenzen hinweg. Sie können damit zu ei- nem wichtigen Baustein einer zukünftig komplett integrierten Versorgungslandschaft werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Etablierung eines DMP Adipositas zu begrüßen.

Die DGIV gibt aber in diesem Fall zu bedenken, dass die Adipositas-Therapie zu großen Teilen auch nicht-ärztliche Heilberufe umfassen muss. Wir regen daher an, dem Gemein- samen Bundesausschuss in diesem Fall in Erweiterung der Richtlinie nach Absatz 2 ausdrücklich auch die Berücksichtigung anderer nicht-ärztlicher Heilberufe (beispielsweise Ernährungsberatung, Sport- und Physiotherapie) zur Aufgabe zu machen. – Siehe hierzu auch unsere obenstehende Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des § 39d SGB V.

DGIV-Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMG vom 06.08.2020 über ein Versorgungsverbesserungsgesetz (GPVG)

Zu Artikel 1 Ziffer 3 Änderung § 140a SGB V:

I.

Die avisierten Änderungen entsprechen nicht im ausreichenden Maße dem Reformbedarf auf dem Gebiet der Besonderen, insbesondere Integrierten Versorgung. Neben Klarstellungen, die aus Ungenauigkeiten bei der Abfassung des Gesetzes erforderlich wurden, wichtigen Entwicklungsschritten wie die Abschaffung der außerordentlichen Wirtschaftlichkeitskontrolle und die Zulassung kassenartübergreifender Verträge werden auch Maßnahmen vorgeschlagen, die als konkrete und nachhaltige Problemlösungen zur tatsächlichen Versorgungsverbesserung fraglich erscheinen. Letztendlich vermag der Entwurf der Umsetzung des Prinzips der Integrierten Versorgung im deutschen Gesundheitswesen noch nicht die notwendigen Impulse zu verleihen, die für eine markante Verbesserung von Effizienz und Effektivität der Versorgung – insbesondere im Schnittstellenbereich von ambulant und stationär – erforderlich sind.

II.

Die Selektivversorgung ist ein wichtiges Experimentierfeld („Labor“) für die Hebung des gewaltigen Effizienzpotenzials im Schnittstellenbereich von ambulanter und stationärer Versorgung. Auch das BMG will dieses Labor jetzt zusätzlich für die Erprobung von durch insbesondere den Innovationsfonds geförderte Projekte für eine Übernahme in die Regelversorgung nutzen.

Um hier weiter vorankommen zu können, reicht es aber nicht, aus den besonderen ambulanten ärztlichen Versorgungsaufträgen nunmehr besondere Versorgungsaufträge für alle berechtigten Leistungserbringer zu machen. Hier müssen auch die Bestimmungen über eine solche Berechtigung überprüft und weiter liberalisiert werden.

Auch die Selektivversorgung ist immer noch auf die in der Regelversorgung statuierten Versorgungsstrukturen formal angewiesen. Umso wichtiger ist es, dass der Selektivversorgung auch innovative Leistungserbringer zur Verfügung stehen. Das BMG hat bereits deutlich gemacht, dass es es für erforderlich hält, die vertragsärztliche ambulante Versorgung deutlich weiter für die Krankenhäuser zu öffnen. Die Gründe dafür liegen nicht nur im Versuch einer besseren Bedarfsdeckung auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung, sondern auch in der Generierung einer Auffanglösung für nicht mehr tragbare Krankenhäuser.

Andere Strukturen wie die belegärztliche Versorgung, die honorarärztliche Zusammenarbeit von Krankenhäusern und nicht fest am Krankenhaus angestellten Ärzten, die praxisklinische Versorgung, das Entlassmanagement oder die ambulante spezialärztliche Versorgung werden im Referentenentwurf nicht weiter entwickelt. Dabei haben hier die Versorgungswissenschaft und nicht zuletzt die Selektivversorgung bereits innovative Entwicklungsoptionen aufgezeigt.

Auch der Referentenentwurf wird von der staatlichen Strategie der weiteren Öffnung der ambulanten Versorgung für die Krankenhäuser in wesentlichen Teilen mitbestimmt. Fragwürdig daran ist allerdings, warum diese Einzelmaßnahme nunmehr zum vermeintlichen „Königsweg der sektorenübergreifenden Versorgung“ hochstilisiert wird, obwohl (auch durch Ergebnisse der Selektivversorgung) noch gar nicht geklärt ist, ob ein solcher Schritt tatsächlich zu der erhofften Versorgungsverbesserung führen wird.

Auch das Modell einer Umwandlung von Krankenhäusern in „Integrierte Gesundheitszentren“ wird auf Regierungsseite wie selbstverständlich von dem Gedanken getragen, dass diese neue Form der weitgehend ambulanten Versorgung in Trägerschaft der Krankenhausträger verbleiben soll. Die Diskussionen um die Trägerschaft „integrierter Notfallzentren“ haben aber bereits deutlich gemacht, dass das ambulante Know-how der Vertragsärzteschaft bei Organisation und Durchführung ambulanter Versorgungsprozesse nicht vernachlässigt werden darf. Besonders die Identität von Inhaberschaft und Berufsausübung ist in der vertragsärztlichen Versorgung die entscheidende Triebkraft für Effizienz und Effektivität des Praxisbetriebes. Vor diesen Erkenntnissen sollte man nicht die Augen verschließen.

III.

Die Feststellung zu a (Absatz 1) bb (Satz 2) auf Seite 24 des Entwurfes „Sektorenspezifische besondere Versorgungsaufträge sind bisher nur in der vertragsärztlichen Versorgung bzw. für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte vorgesehen.“ kann so nicht nachvollzogen werden. Vielmehr lässt das derzeitige Gesetz Versorgungsaufträge zu, die eine integrierte Versorgung oder besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge unter Beteiligung vertragsärztlicher Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften ermöglichen.

Dieses Beteiligungserfordernis für besondere ambulante Versorgungsaufträge soll jetzt gestrichen werden, in dem nur noch von besonderen Versorgungsaufträgen die Rede ist, die allen berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften offen stehen sollen.

„Berechtigung“ oder „Zulassung“ darf nicht mit „Leistungsfähigkeit“ gleichgesetzt werden, da hierfür andere Kategorien – insbesondere der Bedarfsplanung – zur Statusbestimmung herangezogen werden. Es kann nicht überzeugen, wenn der Gesetzgeber einerseits den Leistungserbringern hinsichtlich ihrer fachlichen Qualifikation und der damit verbundenen Leistungsbefähigung durchaus grundsätzlich die Berechtigung zur statusübergreifenden Leistungserbringung einräumt, andererseits jedoch immer noch die Berechtigung zur Vertragsteilnahme davon abhängig macht, dass die Leistungen gemäß Versorgungsauftrag mindestens vom Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungsstatus eines am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringers gedeckt seien muss.

Es sollte in Zukunft allein im Ermessen der Kassen als den die Versorgungsaufträge ausreichenden Vertragspartnern liegen, inwieweit die Leistungserbringung in der Besonderen Versorgung auch unter Abweichung vom Zulassungsstatus der Leistungserbringer erfolgen darf. Das gilt umso mehr, als besondere Versorgungsaufträge von den Kassen auch in zweiseitigen Verträgen an nur einen Leistungserbringer ausgereicht werden können.

IV.

Die DGIV begrüßt die Bestrebungen des Referentenentwurfs, den Kassen weitere selektivvertragliche Optionen für Verträge mit nicht ärztlichen Leistungserbringern zur Verfügung zu stellen.

Mit der noch stärkeren Einbeziehung nicht ärztlicher Leistungserbringer in das Vertragswerk der Besonderen Versorgung wird die ursprüngliche Ausrichtung des § 140a SGB V auf Versorgungsaufträge für ärztliche Leistungserbringer in Praxis und Krankenhaus unter Beteiligung nicht ärztlicher Leistungserbringer weiter aufgeweitet.

Die DGIV spricht sich daher für eine gesetzessystematische Neuordnung der Verträge und Versorgungsaufträge aus.

Anderenfalls spräche vieles sogar für eine Verschmelzung der Besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V mit den Bestimmungen über die Modellvorhaben gemäß § 63 ff. SGB V. Es spräche dann mehr dafür, sich in § 140a auf alle besonderen, insbesondere integrierten Selektivversorgungsformen zu konzentrieren. In diesem Zusammenhang muss endlich auch das Problem der Auswertung der Projekte der Besonderen Versorgung gelöst werden. Es kann nicht angehen, dass der Öffentlichkeit wertvolle Erkenntnisse aus den Projekten der Krankenkassen vorenthalten werden. Den Kassen wie bei den Modellvorhaben schlicht eine Evaluierungspflicht aufzuerlegen, wäre allerdings ein neues gewichtiges Beschwernis für deren Bereitschaft zum Vertragsabschluss. Hier müssen bessere Lösungen, ggf. mit erweiterten Finanzierungsmöglichkeiten gefunden werden.

V.

Die neue Bestimmung in § 140a Abs. 1 SGB V „Die Verträge können auch eine besondere regionale Versorgung beinhalten.“ ist zu unbestimmt. Auch die Begründung des Entwurfs bietet hier keine überzeugenden Aufschlüsse. Derzeit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Verträge zur besonderen Versorgung auch auf „Regionen“ im Vertragsumfang erstrecken können. Besondere rechtliche Bestimmungen bestehen dafür aber nicht.

VI.

Auch die DGIV fordert, die Altverträge bestehen zu lassen. Das ist auch in der Historie der Integrierten Versorgung bisher so gehandhabt worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Neuabschluss aller bisherigen Verträge zwingend erfolgen muss. Die Besondere Versorgung beruht auf dem Prinzip des freien Kontrahierens. Die Vertragspartner müssen weitgehend darauf vertrauen können, dass die Verträge gerade auch längerfristig Bestand haben. Dieser Bestand muss geschützt werden.

VII.

Die Besondere Versorgung braucht als Selektivvertragsform mehr Versorgungsrelevanz. Insbesondere eine größere Verbreitung in der deutschen Versorgungslandschaft ist für die Besondere Versorgung die wichtigste Voraussetzung für die Leistung eines größeren Beitrages zur Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung.

Besondere Versorgung ist aber freiwillig, sowohl für die Kassen als Träger der Projekte, als auch für die beteiligten Leistungserbringer und selbstverständlich für die Patienten/Versicherten.

Eine Verbesserung der Versorgung, wie es der Referentenentwurf bereits in der Gesetzesbezeichnung vorsieht, muss in der freiwilligen Selektivversorgung deshalb immer auch über angemessene Anreize zur Vertragsteilnahme für die Beteiligten erreicht werden.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Wettbewerb allein keinen ausreichenden Anreiz in diesem Sinne darstellt. Für die Leistungsträger und –erbringer muss sich deshalb eine Teilnahme an der besonderen Versorgung auch in anderer Hinsicht lohnen. Der Referentenentwurf bietet hierfür noch keine überzeugenden neuen Argumente.

Insbesondere Zuteilungen aus einem „Innovationsfonds der anderen Art“ an die Krankenkassen zur zweckgebundenen Verwendung für innovative Projekte der Selektivversorgung könnten einen solchen neuen attraktiven Anreiz darstellen und der Selektivversorgung – zusammen mit weniger Restriktionen in den Rahmenbedingungen – neuen Schub verleihen.